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GRIES Umweltservice
- Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) -

BImSchG § 4 Genehmigung

Die Genehmigung zur Errichtung von Anlagen nach der 4. BImSchV setzt in der Regel ein Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz voraus, welches einen gesetzlichen Zeitablauf* durchläuft. Das Genehmigungsverfahren soll sicherstellen, dass

  • die Nachbarschaft und die Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren geschützt wird,
  • die notwendige Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen getroffen wird,
  • Abfälle vermieden oder verwertet und - soweit nicht vermeidbar oder verwertbar - ordnungsgemäß beseitigt werden,
  • Energie sparsam und effizient verwendet wird.

Im Genehmigungsverfahren wird außerdem geprüft, ob andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (z.B. Naturschutzrecht, Wasserrecht, Bauordnungsrecht) gewahrt und die erforderlichen Maßnahmen zum Arbeitsschutz getroffen sind. Eine Genehmigung gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) schließt zahlreiche andere behördliche Entscheidungen ein (Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG).

Die behördliche Verfahren, z.B. Baugenehmigungen, Erlaubnisse für überwachungsbedürftige Anlagen nach dem Gerätesicherheitsgesetz, Eignungsfeststellungen für Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe werden gebündelt. Statt mehrerer Genehmigungen in selbständigen Verfahren wird nur eine einzige Genehmigung in einem Verfahren erteilt; daraus ergeben sich für den Antragsteller erhebliche Verfahrensvereinfachungen und Zeitersparnisse. Je nach Art der Anlage ist entweder

  • ein förmliches Verfahren oder
  • ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen.

Die Art des Genehmigungsverfahrens richtet sich danach, in welcher Spalte des Anhangs der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) die geplante Anlage aufgeführt ist. Mit der Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der 4. BImSchV vom 2001-07-27 sind die Leistungsgrenzen der Anlagen für die Genehmigungsbedürftigkeit geändert worden. Durch die Einführung der neuen Abfallverzeichnis-Verordnung vom 2001-12-10 sind viele Abfälle hinsichtlich ihrer Gefährdung hochgestuft worden. Die gesetzlichen Änderungen haben dazu geführt, dass jetzt auch viele Anlagen/Unternehmen genehmigungspflichtig sind, die vor der Novellierung des Gesetzes keine Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) benötigt haben. Die bei der Behörde einzureichenden Antragsunterlagen müssen bezüglich Inhalt und Aufbau bestimmten Vorgaben genügen. Die Zusammenstellung und Strukturierung der Unterlagen kann mit einigem Aufwand verbunden sein, den wir für Sie übernehmen.


Zeitlicher Ablauf Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung

Zeitlicher Ablauf Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung 

 

BImSchG § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen

Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf einer Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung). Eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen.

Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.