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Erlaubnisverfahren nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV):
Abhängig von der Größe bzw. Kapazität (und damit dem Gefahrenpotential) schreibt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für einen Teil der in § 1 Abs. 2 der BetrSichV genannten überwachungsbedürftigen Anlagen einen Erlaubnisvorbehalt vor. Die Anlagentypen, die vom Erlaubnisvorbehalt erfasst werden, sind in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BetrSichV abschließend aufgezählt wie z.B.:
- Dampfkessel
- Tankstellen für Ottokraftstoffe, Erdgas und Flüssiggas
- Lageranlagen für brennbare Flüssigkeiten
- Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 l
- Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1000 l/h
Montage, Installation, Betrieb, wesentliche Veränderung und Änderungen der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, bedürfen der Erlaubnis. Damit bezieht sich der Erlaubnisvorbehalt sowohl auf neue wie auch vorhandene Anlagen.