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GRIES Umweltservice

Emissionsberichterstattung entsprechend § 5 TEHG
(Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen)

Der in den vergangenen zwei bis drei Jahrzehnten beobachtete, signifikante und weiter rasch fortschreitende globale Klimawandel scheint in direktem Zusammenhang mit einer weltweit ansteigenden Treibhausgaskonzentration in unserer Atmosphäre einher zu gehen. Aus diesem Grund besteht ein dringender Bedarf den Ausstoß der wichtigsten Treibhausgase (Kohlendioxid, Methan, Distickstoffoxid, Fluorkohlenwasserstoffe, perfluorierte Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid) zu mindern, um der globalen Temperaturerwärmung entgegenzuwirken. Der Handel mit Emissionsrechten ist dabei eines der wesentlichen im Kyoto-Protokoll verankerten Instrumente.

Im Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) sind die Tätigkeiten aufgeführt, die zur jährlichen Abgabe eines Emissionsberichtes verpflichtet sind. Der Emissionsbericht muss u. a. Informationen zur Anlage, zu den Emissionen und zu den Messverfahren enthalten. In Anhang 2 Teil II des TEHG und in Kapitel 5 der allgemeinen Leitlinien (Anhang I Monitoring-Leitlinien) wird auf den Inhalt des Emissionsberichts eingegangen.

Der Bericht ist in elektronischer Form bei der BImSchG-Behörde bis zum 1. März – bzw. der DEHSt bis zum 31. März – des Folgejahres abzugeben. Kommt ein Unternehmen seiner Meldepflicht nicht nach, so wird eine Sanktion von 100,00 € pro nicht abgegebener Tonne CO2 verhängt; zudem muss die nicht abgegebene CO2-Menge nachträglich erbracht werden.